Steuern auf Aktien: Wichtige Änderungen seit 2018

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Das Jahr 2018 brachte neue Regelungen für Fondsinhaber mit sich. Ab dem 1. Januar trat die Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Ziel der Änderungen war eine einfachere Besteuerung von Investmentfonds sowie die Schließung diverser Schlupflöcher, die es möglich machten, Steuern zu hinterziehen. Die bisherige Regelung war nicht nur für Anleger zu komplex, auch Großinvestoren und nicht zuletzt die Finanzämter stöhnten unter dem aufwendigen System. Welche Auswirkungen die Änderungen auf Ihre Finanzanlagen haben und ob Sie überhaupt betroffen sind, lesen Sie im Folgenden.

Das änderte sich für Anleger mit der Investmentgesetzreform 2018

Die gute Nachricht: Ab 1.1.2018 wurden alle Fonds nach dem gleichen System besteuert. Egal , ob es sich um Aktienfonds, ETFs, Mischfonds oder Immobilienfonds handelt. Allerdings entfällt seitdem der dauerhafte Bestandsschutz für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden. Unabhängig von der Art des Fonds und seiner Ansiedlung (Inland/Ausland) erhalten Sparer eine sogenannte Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer. Ein bestimmter Prozentsatz der Erlöse wird dabei pauschal nicht versteuert. Die Höhe des Freistellungsanteils richtet sich nach der Art des Fonds. Aktienfonds erhalten eine Freistellung von 30 %, Mischfonds (Aktienanteil wenigstens 25 %) werden mit 25 % Freistellung bedacht und Immobilienfonds sogar mit 60 %.

Fondsart Definition Teilfreistellung
Aktienfonds (KGV) Aktienanteil mehr als 51 %30 %
Mischfonds Aktienanteil mehr als 25 %15 %
Immobilienfonds Immobilienschwerpunkt 60 %

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass es seitdem für thesaurierende Fonds nun eine sogenannte Vorabpauschale gibt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei den wiederangelegten Fonds eine gewisse Mindeststeuerzahlung stattfindet. Mit der Vorabpauschale werden gewissermaßen zukünftige Wertsteigerungen besteuert. Anhand einer speziellen Formel wird die Höhe ermittelt. Zugrunde liegen dieser Berechnung die Wertsteigerungen des vorangegangenen Jahres. Aus Gründen der Einfachheit wird hier auf eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsformel und ihrer Anwendungen verzichtet. Die depotführende Bank behält die entsprechenden Vorab-Steuerzahlungen automatisch ein. Sollte es zu einer Veräußerung der Fondsanteile kommen, wird die bereits geleistete Vorabpauschale auf den entstandenen Veräußerungsgewinn angerechnet. Verluste können weiterhin mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet werden. Ausgenommen sind Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden.

Besteuerung von Fonds bis 2018

Um die Änderungen nachvollziehen zu können, braucht es einen Blick zurück. 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, welche die Besteuerung von Aktiengewinnen erleichtern sollte. Dazu gehören auch der Erlös von Fonds oder aus ETFs. Die Abgeltungssteuer wird auf alle Kapitalerträge erhoben, also auf Zinsen und Dividenden sowie auf Gewinne aus Verkäufen. Die Problematik bei Fonds: Sie gibt es in zwei Formen, ausschüttend und thesaurierend. Während bei einem ausschüttenden Fonds die Steuer automatisch von der depotführenden Bank einbehalten wurde, mussten bei thesaurierenden Fonds die entsprechenden – wiederangelegten – Erträge mühsam in der Steuererklärung erfasst werden. Fonds, die vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gekauft wurden, stehen bzw. standen zudem unter einem zusätzlichen Bestandsschutz. Bei einem Verkauf musste in diesen Fällen der Gewinn nicht versteuert werden.

Richtig kompliziert wurde es aber mit internationalen Fonds. Hier konnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, da in vielen Ländern – wie in Deutschland auch – eine automatische Besteuerung stattfindet, und die Abgaben in Form einer Quellensteuer direkt einbehalten werden. Gleichzeitig zieht auch die deutsche depotführende Bank Steuern ab. Um nicht zweimal zahlen zu müssen, mussten Sie als Anleger gesonderte Formulare einreichen, die im besten Fall zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuern führen. Das Verfahren war mühsam und langwierig und beschäftigte nicht nur Anleger, sondern auch Finanzbeamte unnötig.

Von diesen Erleichterungen profitieren Sie als Fondsinhaber

Zwei wesentliche Faktoren machen sich seit der Umstellung für Sie als Anleger bei der Investmentsteuerreform bezahlt. Zum einen die deutlich erleichterte Steuererklärung: Im Grunde übernimmt die Depotbank alle relevanten Schritte. Sie müssen sich um nichts mehr kümmern, anders als bei der vorherigen Regelung, bei der je nach Art des Fonds erheblicher Papierkrieg notwendig war, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Außerdem entfällt das „Zurückholen der Quellensteuer“ bei Fonds, die im Ausland angesiedelt sind. In Zukunft ist dies nicht mehr notwendig. Als Ausgleich erhalten Anleger eine Entlastung durch die Teilfreistellung, bei der nur ein bestimmter Prozentsatz der Erträge überhaupt versteuert werden muss.

Eine zweite Erleichterung ist, dass Sie bei der Wahl Ihrer Fondsanlage wesentlich freier sind. Denn nun müssen Sie sich – zumindest aus steuerlicher Sicht – keine Gedanken mehr darum machen, ob Sie lieber einen thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds wählen. Ob lieber im In- oder Ausland. Ob physisch oder synthetisch thesaurierend. Das System der Besteuerung bleibt gleich und Sie haben außerdem keinen Mehraufwand. Experten gehen davon aus, dass auch die steuerliche Belastung für den Anleger insgesamt durch das neue System nicht zunimmt.

Freibetrag für Alt-Fonds

Um Inhaber von Alt-Fonds nicht zu benachteiligen, wurde ein Freibetrag eingeführt. Fonds, deren Verkaufsgewinne zuvor steuerfrei waren, müssen jetzt versteuert werden. Für Privatanleger gibt es allerdings einen Freibetrag von 100.000 Euro. Erst wenn die Kursgewinne diesen Betrag überschreiten, wird eine Steuerabgabe fällig.

Worauf Sie bei dem neuen Steuer-System achten sollten

Eine Neuerung war, dass auch thesaurierende Fonds jährlich besteuert wurden und zwar unabhängig davon, ob Anteile verkauft werden oder nicht. Anders als bei einem ausschüttenden Fonds kann bei einem thesaurierenden die fällige Steuer nicht einfach vom Auszahlungsbetrag abgezogen werden. Sie müssen also bei der Depotbank auch ein Verrechnungskonto führen, damit die Steuer eingezogen werden kann. Alternativ kann die Bank auch das Girokonto heranziehen. Generell können Sie dem automatischen Einzug auch widersprechen. Dann müssen Sie aber erneut selbst alle notwendigen Angaben in der Steuererklärung machen und die Erleichterungen im Aufwand entfallen. Sie sollten außerdem den Freistellungsauftrag nutzen. So sind zwar „nur“ 801 Euro an Erträgen vor der Steuer geschützt, dennoch senken Sie so die insgesamt anfallende Steuerlast.

Weniger Aufwand, mehr Möglichkeiten?

Die neuen Regelungen traten ab 1.1.2018 in Kraft. Ob sie die versprochenen bürokratischen Erleichterungen halten können und ob wirklich keine Mauscheleien für gewiefte Steuertrickser mehr möglich sein werden, muss sich erst noch zeigen. Auch für die Fondsgesellschaften änderte sich einiges. Wie sich das auf das Angebot der verschiedenen Fonds auswirkt, ist ebenfalls noch unklar. Zu hoffen bleibt, dass sich die Änderungen nicht negativ auf die Steuerlast auswirken, sondern stattdessen bürokratische Erleichterung bringen.

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